Gutscheine verjähren innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Dies gilt nicht für Leistungen, die ihrer Natur nach nur kurze Zeit möglich sind, wie beispielsweise ein Ticket für ein bestimmtes Erlebnis wie einen Theaterbesuch. Dieser Gutschein ist nicht mit anderen Gutscheinen oder Rabatten kombinierbar. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts besteht nicht.
Wir vermitteln die Gutscheine im Auftrag der Dienstleister und Unternehmer, welche für die Erbringung der Leistung verantwortlich sind.